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   VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20   

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VG Berlin, 28.05.2020 - 1 L 97.20 (https://dejure.org/2020,12737)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.05.2020 - 1 L 97.20 (https://dejure.org/2020,12737)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - 1 L 97.20 (https://dejure.org/2020,12737)
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Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungsschutzbericht 2019 darf die Junge Alternative für Deutschland und den so genannten Flügel der AfD als Verdachtsfälle bezeichnen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht "afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten" Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beck-online Rn. 38.

    Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Flügels ist in den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, beck-online Rn. 41.

    Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 41 f.

    Indem sich die Vertreter des Flügels gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens positioniert haben und ihnen nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugestehen, ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu attestieren, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 42.

    Auch zeigt sich ein nennenswertes Gewicht des Flügels am knappen Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS Rn. 52.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 207/20

    AfD: Einstufung des sog. Flügels

    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Denn ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen, die darauf gerichtet sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen, liegen auch dann vor, wenn nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass die verfassungsfeindliche Absicht in absehbarer Zukunft verwirklicht werden wird, VG Köln, Urteil vom 11. November 2004 - 20 K 1882/03, juris Rn. 141; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 36, beck-online.

    Damit bringt Höcke ersichtlich zum Ausdruck, dass er afrikanische, (nah-)östliche oder muslimische Zuwanderer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche ansieht, und auch nur die nicht "afrikanisierten, orientalisierten und islamisierten" Volksteile als wirkliche Angehörige des deutschen Volkes begreift, so auch VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, BeckRS 2020, 14940 Rn. 38-40, beck-online Rn. 38.

    Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da er auf einem ethnischen - und nicht auf einem kulturellen - Kriterium beruht, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 50933, beck-online Rn. 44; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 - (JA), juris Rn. 36.

    Neben dem verfassungsfeindlichen Volksverständnis des Flügels ist in den Äußerungen der Repräsentanten des Flügels auch eine massive ausländerfeindliche Agitation festzustellen, die im Ergebnis Ausdruck einer Missachtung der Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstellt, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20, beck-online Rn. 41.

    Die Wortwahl, Diktion und Inhalt sind erkennbar darauf ausgerichtet, Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 41 f.

    Indem sich die Vertreter des Flügels gleichermaßen undifferenziert gegen Menschen muslimischen Glaubens positioniert haben und ihnen nur eine eingeschränkte Ausübung ihrer Religion zugestehen, ist ein Verstoß gegen die grundgesetzlich geschützte Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) zu attestieren, so auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 42.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 208/20

    AfD: Einstufung der JA

    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.
  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 105/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.

    Auch zeigt sich ein nennenswertes Gewicht des Flügels am knappen Abstimmungsergebnis: Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen, vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS Rn. 52.

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

    Das VG Berlin lehnte den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97.20) ab.

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher mit vergleichbaren Angaben befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 325/21

    Verfassungsschutz und AfD: Mitgliederzahl des sog. Flügels

    Das VG Berlin lehnte den Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 28. Mai 2020 (VG 1 L 97.20) ab.

    Eine solche Angabe als maßgeblicher Teil der Berichterstattung - der der Einordnung der Strömung und demgemäß auch der potenziellen Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG dient - unterliegt ebenfalls diesem Maßstab, vgl. zur Nennung der Mitgliederzahl im Rahmen des Verfassungsschutzberichts VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 44; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 31 in Bezug auf § 2 Abs. 2 HVSG.

    Nach Auffassung der bisher befassten Gerichte ist zwar bei der Angabe des Personenpotenzials eines Personenzusammenschlusses im gesamten Bundesgebiet - im Rahmen des Bundesverfassungsschutzberichts - eine Schätzung zulässig, auch wenn diese (hauptsächlich) auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des Personenzusammenschlusses selbst erfolgt, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, juris Rn. 52; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris Rn. 45; zustimmend VG Wiesbaden, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 6 L 1337/20.WI -, juris Rn. 41 und Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2021 - 7 B 190/21 -, juris Rn. 29.

  • VG Köln, 26.01.2021 - 13 L 104/21

    Eilverfahren der AfD gegen das BfV zur Mitgliederzahl des "Flügels" abgelehnt

    Die Aufnahme der Zahl in den nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG zu veröffentlichen Bundesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wurde zudem erfolglos von der Antragstellerin, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten, gerichtlich angegriffen, vgl. die den Beteiligten bekannte Entscheidung des VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, BeckRS 2020, 14940 Rn. 50 f. sowie die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 , juris Rn. 45.
  • VG Köln, 23.06.2022 - 13 K 1562/19

    Passagen aus einem Gutachten des Verfassungsschutzes, in denen der

    Darüber hinaus wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt, vgl. zur Berichterstattung im Rahmen des Verfassungsschutzberichts OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55.20 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 56.20 -, juris, Rn. 6 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess VGH), Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 95.20 -, beck-online Rn. 23; VG Berlin Beschluss vom 28. Mai 2020 - VG 1 L 97.20 -, beck-online Rn. 28.
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